Jugendhilfeplanung

Jugendhilfeplanung sichert bedarfsgerechte Kinder- und Jugendhilfelandschaft

Die Jugendhilfeplanung ist das zentrale strategische Instrument zur qualitativen und quantitativen Planung und Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe. In der Jugendhilfe­planung arbeiten die Träger der öffent­lichen und die Akteure der freien Kinder- und Jugendhilfe und ihre Partner insbesondere aus Gesundheitswesen, Schule und Ar­beits­verwaltung zusammen. Sie sorgen dafür, dass eine bedarfsgerechte Kinder- und Jugendhilfelandschaft auf- und ausgebaut und qualifiziert werden kann, die auf die tatsächlichen Bedarfe junger Menschen und ihrer Familien abgestimmt ist. Dadurch können die vielfältigen Angebote, Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen der Kinder-  und Jugendhilfe lebensnah ausgestaltet werden.

Jugendhilfeplanung ist das vom Gesetzgeber vorgegebene Instrument, mit dem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung dafür zu sorgen hat, dass alle Aufgaben des SGB VIII erfüllt werden. Dazu ist es notwendig, positive Lebensbe­dingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen und zu erhalten. Praktisch bedeutet das vor allem, dass die vielfältigen Angebote, Ein­rich­tun­gen, Dienste und Maßnahmen der Kinder– und Jugendhilfe lebensnah ausgestaltet werden müssen. Um das zu erreichen, ist eine gemeinsame, res­sort­über­greifende Zusammen­arbeit aller an Kinder- und Jugendhilfe beteiligten Akteure voranzu­treiben. Nur so kann eine kommunale Planung den jungen Menschen und ihren Familien in ihrer Lebensrealität gerecht werden.

Jugendhilfeplanung ist damit das zentrale strategische Instrument. Hier werden die Maßnahmen von Einzelakteuren sowie alle Bausteine und Facetten in ihrer Ge­samt­heit mit dem Ziel gebündelt, die jungen Menschen und ihre Familien zu unter­stüt­zen, wo sie Unterstützung brauchen und Kinder zu schützen, wo sie des Schutzes be­dür­fen. 

Mit dem im Jahr 1990 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII) wurden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, regelmäßig Jugendhilfeplanungen durchzuführen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79, KJHG). Die weiteren Vorgaben zur Jugendhilfeplanung ergeben sich aus § 80 KJHG. Daraus ergibt sich auch, dass die Jugendhilfeplanung „in einem kontinuierlichen, methodisch durch Kommunikation und Partizipation (...) gekennzeichneten Prozess vorzunehmen“ ist. (vgl. Münder, 2004, S. 207).


Bisher durch die Stadt Bayreuth durchgeführte Jugendhilfeplanungen

Die erste Basiserhebung der Stadt Bayreuth wurde 1993 - 1995 mit den Teilbereichen „Hilfe zur Erziehung“, „Jugendarbeit“ und „Kindertagesstätten“ durchgeführt.

Danach folgten Fortschreibungen zu den verschiedensten Themenbereichen:

1996 Bericht im Jugendausschuss über den Vollzug des JH-Plans
1997 Bericht zum Stand der Strukturentwicklung in der Tagesbetreuung in den KiTas Jakobstraße und Grünewaldstraße
1997 2. Jugendhilfekonferenz zum Teilbereich "Hilfen zur Erziehung"
1998 3. Jugendhilfekonferenz zum Teilbereich "Jugendhilfe und Schule"
2000 Fortschreibung zum Teilbereich "Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit"
2003 Fortschreibung zur "Integration von Aussiedlerjugendlichen"
2004 Fortschreibung zum Teilbereich "Hilfen zur Erziehung"
2007 Bestandsaufnahme über den Zustand und die Ausstattung der Pausenhöfe an Bayreuther Schulen, eine Ergänzung zum Teilbereich "Jugendhilfe und Schule"
2008 Fortschreibung "Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit"
2010 Fortschreibung für den Teilbereich "Kindertagesbetreuung"
2012 Fortschreibung für den Teilbereich "Familienbildung"
2015 Fortschreibung für den Teilbereich "Schulkinderbetreuung"
2018 Fortschreibung für den Teilbereich „Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit“

Amt für Kinder, Jugend und Familie

Rathaus II

Dr.-Franz-Straße 6
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Heiko Sollmann
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