Kindesunterhalt
Unterhaltsvorschuss
Ein alleinerziehender Elternteil kann für das bei ihm lebende Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen, wenn
- er ledig, verwitwet, geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt
- das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- vom anderen Elternteil keine ausreichenden Unterhaltszahlungen erbracht werden oder
- wenn für das Kind keine oder nur geringe Waisenbezüge unterhalb des UVG Betrages geleistet werden
Besonderheiten für Kinder ab dem 12. Lebensjahr:
- Anspruch auf UVG-Leistungen bestehen nur dann, wenn für das Kind keine Leistungen vom Jobcenter nach dem SGB II gezahlt werden oder
- durch die Gewährung von UVG-Leistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes beim Jobcenter vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II Bezug ist und zusätzlich eigenes Einkommen von mindestens 600,00 EUR brutto erzielt
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen bemisst sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des Kindergelds und beträgt derzeit monatlich
ab 01.01.2024
in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) | 230,- € |
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in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) | 301,- € |
in der dritten Altersstufe (12 – 18 Jahre) | 395,- € |
Zur Klarstellung: Der Alterssprung erfolgt immer zum 1. des Monats in welchem das Kind Geburtstag hat. |
Ansprechpartner
Familienname des Kindes | Telefon | Raum | |
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A – E | 0921 25-1443 | 120 | heike.wendel@stadt.bayreuth.de |
F – Kq | 0921 25-2012 | 118 | rosalie.besold@stadt.bayreuth.de |
Kr – Re | 0921 25-1533 | 117 | thomas.walter@stadt.bayreuth.de |
Rf – Z | 0921 25-1367 | 119 | nadine.nahlig@stadt.bayreuth.de |
FAX: 0921 25-1641 |
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Beistandschaft
Vaterschaftsfeststellung, Unterhaltsfestlegung und -beitreibungAuf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Amt für Kinder, Jugend und Familie Beistand des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Beistandschaft kann auch für nur eine dieser Möglichkeiten beantragt werden. Antragsberechtigt sind Elternteile, die das alleinige Sorgerecht für ein Kind ausüben oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Kind in ihrer Obhut haben.
Familienname des Kindes | Telefon | Raum | |
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A – F | 0921 25-1344 | 123 | tanja.moesch@stadt.bayreuth.de |
G – Me | 0921 25-1451 | 124 | franziska.marek@stadt.bayreuth.de |
Mf – U | 0921 25-1640 | 121 | tizian.fuchs@stadt.bayreuth.de |
V – Z | 0921 25-1479 | 122 | manuel.oestreicher@stadt.bayreuth.de |