Jugendschutzgesetz

Kinder- und Jugendschutz

Aufgabe des Jugendschutzes ist es, positive Bedingungen des Aufwachsens für Kinder und Jugendliche zu schaffen und zu fördern. Junge Menschen sollen zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit erzogen werden. Weiterhin sollen sie vor gefährdenden Einflüssen geschützt werden. Diese Ziele ergeben sich aus dem § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, SGB VIII. Gefährdende Einflüsse sind zum Beispiel:

  • psychische, körperliche und sexuelle Gewalt (z. B. Mobbing)
  • Suchtgefährdungen (legale und illegale Drogen, Glücksspielsucht etc.)
  • Problematische Mediennutzung (Preisgabe von Daten, Pornographie, gewaltverherrlichende Computerspiele etc.)
  • Ideologische Gefährdungen (Jugendsekten, Rechts- und Linksradikalismus etc.)
  • Umfeldgefährdungen (z. B. Gesundheit, AIDS)

Die Angebote des präventiven Jugendschutzes richten sich an Kinder und Jugendliche, Eltern, aber auch an alle anderen in Erziehungsverantwortung stehenden Personen (Erzieher/innen, Lehrkräfte etc.). Eine Übersicht über die präventiven Angebote des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bayreuth finden Sie hier. Zum Jugendschutz gehört aber auch der ordnungsrechtliche Jugendschutz. Das heißt die Kontrolle und Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Eine kurze Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes finden Sie in unserem Jugendschutzkalender.

 Das komplette Jugendschutzgesetz finden Sie hier

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Häufig gestellte Fragen zum Jugendschutzgesetz

Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. (§ 1 Abs. 1 Nr.1 und 2 JuschG )

Personensorgeberechtigte Person ist wem allein oder gemeinsam mit einer andere Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. In der Regel sind dies die Eltern. (§1 Abs. 1 Nr. 3 JuschG )

Erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kinder oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder Jugendhilfe betreut. (§1 Abs.1 Nr.4 JuschG)

Eltern sollten bei der Wahl der erziehungsbeauftragten Person sehr sorgfältig sein. Die Person sollten die Eltern gut kennen. Sie sollte in der Lage sein verantwortungsbewusst zu handeln und dem Jugendlichen Grenzen setzen können. Dies gilt insbesondere für den Alkoholkonsum oder den Nachhauseweg. Für eine bessere Kontrollierbarkeit wird eine schriftliche Vereinbarung empfohlen. Hier sollte der Name des Kindes, der erziehungsbeauftragten Person, die Veranstaltung, die Dauer sowie der Name, Unterschrift und Telefonnummer der Eltern hervorgehen.

Auf keinen Fall sollten Eltern den Kindern eine „Blankovollmacht“ zur Veranstaltung mitgeben, auf der nachträglich ein Name eingetragen wird!!!

Der Beauftragte haftet bei Nicht- oder Schlechterfüllung des Auftrags nach zivilrechtlichen Vorschriften.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis 24 Uhr in einer Gaststätte aufhalten.

Kinder- und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen zwischen 5 und 23 Uhr in einer Gaststätte sein, wenn sie ein Getränk oder eine Mahlzeit einnehmen oder – ohne Zeitgrenze – wenn sie in Begleitung von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sind. (§ 4 Abs.1 JuschG)

Nach dem Gesetz fallen Discos unter Tanzveranstaltungen.

Kinder- und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht bei öffentlichen Tanzveranstaltungen anwesend sein.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragten Person bis 24 Uhr an öffentlichen Tanzveranstaltungen teilnehmen.

AUSNAHME: Andere Zeitgrenzen gelten, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe (z. B. ein anerkannter Jugendverband) durchgeführt wird, der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. Hier dürfen Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 bis 24 Uhr bleiben. (§5 Abs. 1 und 2 JuschG )

Dann gibt es keine zeitlichen Beschränkungen bezüglich der Dauer des Aufenthalts.

Die erziehungsbeauftragte Person entscheidet dies im Rahmen ihrer übernommenen Verantwortung. Die Regelungen bezüglich des Alkoholkonsums (siehe unten) bleiben aber bestehen.

Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt einer Spielhalle verboten. (§6 Abs. 1 JuschG )

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keinen Alkohol in Gaststätten oder in der Öffentlichkeit trinken.

Jugendliche unter 18 Jahre dürfen Wein, Bier und Sekt trinken, aber keinen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke.

AUSNAHME: Wenn Jugendliche (ab 14 Jahren) von einer personensorgeberechtigten (nicht erziehungsbeauftragten) Person begleitet werden, dürfen sie in der Öffentlichkeit Bier, Wein oder Sekt trinken.  ( §9 Abs. 1 JuschG)  

Bei einem Kinobesuch muss die Uhrzeit der Vorstellung und die Altersbeschränkung des Filmes (FSK) beachtet werden.

Dabei gelten folgende Zeitgrenzen:

  • Kinder ab 6 Jahren: Ende der Filmvorführung spätestens 20.00 Uhr
  • Jugendliche ab 14 Jahren: Ende spätestens 22.00 Uhr
  • Jugendliche ab 16 Jahren: Ende spätestens 24 Uhr

AUSNAHME: Kinder ab 6 Jahre dürfen Filme, die ab 12 Jahre von der FSK freigegeben und gekennzeichnet sind, in Begleitung einer personensorgeberechtigten (nicht erziehungsbeauftragten) Person besuchen („parental-guidance-Regelung“). (§ 11 Abs.1, 2 und 3 JuschG)

Konzerte sind keine Tanzveranstaltungen und damit im Jugendschutzgesetz nicht geregelt. In der Regel wird der Konzertveranstalter bestimmte Beschränkungen erlassen (z. B. Zutritt unter 14 Jahren nur in Begleitung von einer erwachsenen Begleitperson). Zu berücksichtigen ist auch um welches Konzert es sich handelt und wo mögliche Gefährdungen liegen könnten (Punkkonzert oder Violinkonzert?). Auch das Amt für Kinder, Jugend und Familie kann dem Veranstalter Auflagen erteilen. Am besten man erkundigt sich vor Besuch des Konzertes, welche Altersbeschränkungen es gibt.

Hierzu gibt es im Jugendschutzgesetz keine Regelung. Das JuSchG regelt nur den Aufenthalt an bestimmten Orten (Disco, Gaststätte, Spielhalle etc.). In der Regel bestimmen die Eltern (oder andere Erziehungsberechtigte) wie lange man draußen bleiben darf.

Falls Sie weitere Fragen zum Jugendschutzgesetz, zur Veranstaltungsplanung und Möglichkeiten zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes haben, kontaktieren Sie uns

Amt für Kinder, Jugend und Familie

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