Spezialisierte Dienste der Jugendhilfe

Dyskalkulie / Legasthenie / Autismus

Das Amt für Kinder, Jugend und Familie übernimmt in bestimmten Fällen die Kosten für eine Legasthenie- oder Dyskalkulietherapie bzw. autismusspezifische Förderung:

Der Anspruch auf sogenannte Eingliederungshilfe beruht auf § 35a SGB VIII: Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Amt für Kinder, Jugend und Familie

Rathaus II

Dr.-Franz-Straße 6
95445 Bayreuth

Alexandra Lenk
0921 25-1348
alexandra.lenk@stadt.bayreuth.de


Jugendgerichtshilfe

Im gesamten Gerichtserfahren gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14 – 17 Jahre) oder Heranwachsenden (18 – 21 Jahre) muss die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht beteiligt werden. Die Jugendgerichtshilfe entscheidet jedoch nach ihrem eigenen pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie im Verfahren mitwirkt.

Die Jugendgerichtshilfe berät  junge Straftäter und ihre Familien, nimmt in der Regel an den Gerichtsverhandlungen teil und macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil.

Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen u.a. sozialpädagogische Gesichtspunkte in Strafverfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung, indem sie (schriftlich und/oder mündlich) über die Beschuldigten berichten. Ebenfalls prüfen sie aber auch, ob Leistungen der Jugendhilfe eingeleitet werden können/ sollen.

Amt für Kinder, Jugend und Familie

Rathaus II

Dr.-Franz-Straße 6
95445 Bayreuth

Rilana Hofmann
0921 25-1645 

Julia Herrmann
0921 25-1330


Erzieherische Hilfen außerhalb der Familie

Wenn das Familienleben durch das Verhalten des Kindes oder die Überforderung der Eltern so belastet ist, dass eine ambulante Unterstützung nicht mehr ausreicht und/oder das Kind gefährdet wird, kommt eine erzieherische Hilfe außerhalb der Familie in Frage. 

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht, in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll mit sozialpädagogischen, heilpädagogischen und therapeutischen Methoden Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen Heimat und Geborgenheit in einer Gruppe geben und sie alters- und entwicklungsgemäß fördern. Aufgabe ist es dabei, den jungen Menschen eine lebensorientierte grundlegende Erziehung, Bildung und individuelle Förderung zu sichern sowie Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung auszugleichen. 

Ziel ist die Rückkehr des jungen Menschen in die eigene oder eine andere Familie. Andernfalls wird eine auf längere Zeit angelegte Lebensform angestrebt, um auf ein selbstständiges Leben vorzubereiten. 

Als Grundlage für die Ausgestaltung der Heimerziehung wird mit den Erziehungsberechtigten, den jungen Menschen und den Mitarbeitern der Einrichtung und des Amtes für Kinder, Jugend und Familie ein Hilfeplan aufgestellt und regelmäßig überprüft.  

Stationäre Hilfemaßnahmen gibt es als

  •  Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII
  •  Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gem. § 35 SGB VIII 
  •  Eingliederungshilfe bei (drohender) psychischer Erkrankung gem. § 35a SGB VIII
  •  Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII
  •  Gemeinsame Wohnformen für alleinerziehende Mütter/Väter mit Kindern (mind. ein Kind 
     unter 6 Jahren) gem. § 19 SGB VIII

Amt für Kinder, Jugend und Familie 
Rathaus II
Dr.-Franz-Straße 6
95445 Bayreuth

Renate Beuschel
0921 25-1349
renate.beuschel@~@stadt.bayreuth.de

Levent Civan
0921 25-1471
levent.civan@stadt.bayreuth.de

Kinder können aus verschiedenen Gründen nicht mehr bei ihren leiblichen Eltern bleiben. Wenn dies der Fall ist können Sie, je nach Situation für eine bestimmte Zeit, oder auf Dauer in einer Pflegefamilie leben. Die Hilfeform der Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII) ist besonders für kleinere Kinder (0 – ca. 8 Jahre geeignet). Neben der beschriebenen Hilfeform gibt es noch die Bereitschaftspflegefamilien. Diese werden benötigt um Kinder sofort außerhalb ihrer Herkunftsfamilien unterzubringen. Bereitschaftspflegefamilien nehmen Kinder nur vorübergehend auf, bis deren weitere Perspektive geklärt ist.

Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien wird mit den Erziehungsberechtigten, den Kindern (altersabhängig), den Pflegeeltern und den Mitarbeiter/innen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie (Jugendamtes) ein Hilfeplan erstellt und regelmäßig überprüft.

Amt für Kinder, Jugend und Familie
Rathaus II
Dr. Franz-Straße 6
95445 Bayreuth

N.N.
0921 25-1657
jugendamt@~@stadt.bayreuth.de

Sabine Pietsch
0921 25-2016
sabine.pietsch@stadt.bayreuth.de

Fachdienst für Pflegeeltern im Jean-Paul-Verein: 

Frau Krug
0921 75723353

Frau Rochholz
0921 75723318

Weitere Informationen:
Eltern auf Zeit (Infos für Pflegeelternbewerber und Interessierte):  
https://www.jpv-bayreuth.de/JPV/fachdienst-fuer-pflegefamilien

Pfad für Kinder Bayreuth: 
http://www.pfad-bayreuth.de

Pfad für Kinder Landesverband Bayern: 
http://www.pfad-bayern.de

Eine Adoption ist für die Herkunftsfamilie wie auch für das Kind und die Adoptivfamilie eine lebensverändernde Entscheidung.

Die Auseinandersetzung mit der Adoption begleitet die Beteiligten ein Leben lang. Sie endet nicht mit dem rechtlichen Abschluss des Verfahrens.

Adoptionsvermittlungsstellen sind dafür verantwortlich, abgebende Eltern zu beraten und zu unterstützen.

Sie begleiten den Adoptionsprozess und sind neben der konkreten Vermittlung eines bestimmten Kindes auch für die Auswahl, Vorbereitung und Begleitung geeigneter Adoptiveltern zuständig.

Amt für Kinder, Jugend und Familie
Rathaus II
Dr.-Franz-Straße 6

Alexandra Lenk
0921 25-1348
alexandra.lenk@~@stadt.bayreuth.de